Satzung Förderverein der Mulfinger Schulen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Mulfingen und der Bischof-von-Lipp-Gemeinschaftsschule“. In Kurzfassung: „Förderverein der Mulfinger Schulen e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist 74673 Mulfingen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung an den in §1 genannten Mulfinger Schulen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Lerngängen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.
Des Weiteren die Unterstützung und Begleitung von Schülern und Jugendlichen in das berufliche Leben. Weiterer Zweck ist der Erhalt, die Sicherung des Fortbestands und die Weiterentwicklung des Schulstandorts Mulfingen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum des Vereins auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.

(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem durch den Tod des Mitglieds.
Weiterhin endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn diese grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Spenden

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten.

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.

(4) Außerdem wird der Verein auch Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös zur Durchführung der Vereinsziele dienen soll.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzende
- Kassier
- Schriftführer
- den Vorsitzenden des Elternbeirats oder seinem Stellvertreter
- dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter
- ein Vertreter des Schulträgers
- bis zu 4 Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4) Dem Vorstand ob liegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Ziele des Fördervereins.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

(6) Ausgaben, die den Betrag von € 200,- nicht übersteigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden; darüber hinaus ist bis zur Grenze von € 1.500,- eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Beiträge, die darüber hinaus gehen, müssen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen bestätigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal im 1. Halbjahr einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung im „Mitteilungsblatt der Gemeinde Mulfingen“.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes und
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes
und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für welche die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen Werts der Sacheinlagen an die Gemeinde Mulfingen als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die Grundsatzung wurde verabschiedet in der Gründungsversammlung am 7. Mai 2008.

Die 1.Satzungsänderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 25.07.2011 und trat zum 01.09.2011 in Kraft.

Die 2. Satzungsänderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am
16.05.2023 und tritt zum 01.10.2024 in Kraft.